Satzung des Vereins "1. DSV Rodgau 02"

(Fassung Nummer Drei, vom 24.11.2010)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

Der Verein "1. DSV Rodgau 02 e.V." mit Sitz in Rodgau bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Rodgau eingetragen werden.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Zweck

 

Der Zweck des Vereines ist die Förderung, Entwicklung und Verbreitung des Dart-Sports.

Der Zweck wird verwirklicht durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

 

Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht, durch die Organisation und Aufrechterhaltung eines regelmäßigen Spielbetriebs.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden.

 

Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder der Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keine Entschädigung.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Krebshilfe e.V. die es unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.

 

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, wie auch eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts

Der Aufnahmeantrag hat schriftlich zu erfolgen. Der Vorstand ist berechtigt einen Aufnahmeantrag begründet abzulehnen. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

 

Die Mitgliedschaft endet

  • mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitglieds

  • durch Austritt

  • durch Ausschluss aus dem Verein

Der Austritt aus dem Verein muss schriftlich gegenüber einem Vorstandsmitglied erklärt werden.

 

Kündigungsfristen für einen Austritt ist

  • der 30.06. eines Jahres

  • der 31.12.eines Jahres

 

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes nach Anhörung des Betroffenen die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Ausschließungsantrag mit Begründung in Abschrift zu übersenden. Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und mit dem Datum des Zuganges wirksam. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen die mitgliedschaftlichen Rechte des auszuschließenden Mitgliedes.

 

 

§ 4 Mitgliedsbeiträge

 

Bei Eintritt hat jedes Mitglied eine Aufnahmegebühr und fortan den laufenden Mitgliedsbeitrag zu zahlen.

 

Den halben Beitrag (3,00 €/Monat) bezahlen folgende Personen

  • Arbeitslose/Studenten

  • Jugendliche

  • Rentner

  • Zivildienstleistende/Wehrdienstleistende

 

Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr beschlossen.

 

Ein Mitglied, das in Beitragsrückstand gerät, kann vom laufenden Spielbetrieb vorübergehend ausgeschlossen werden, solange er seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen ist.

 

 

 

§ 5 Organe

 

Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand

  • die Mitgliederversammlung

 

(2) Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen.

 

 

 

§ 6 Vorstand

 

Der Hauptvorstand, im Sinne des § 26 BGB, bildet sich wie folgt:

  • Vorsitzender

  • Vorsitzender

  • Kassenwart

  • Schriftführer

 

Zum erweiterten Vorstand des Vereins gehören folgende Personen:

  • Zeugwart

  • Beisitzer

  • Beisitzer

 

Hauptvorstand und erweiterter Vorstand bilden den Gesamtvorstand des Vereins. Alle Vorstandsmitglieder müssen auch Vereinsmitglieder sein.

Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung sind jeweils der 1. oder 2. Vorsitzende berechtigt.

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.

 

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

 

Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

  • Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

  • Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung.

  • Die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen seiner Vertreter.

 

 

§ 7 Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

  • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands, Entlastung des Vorstands

  • Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Aufnahme- und Mitgliedsbeitrages

  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes

  • Änderung der Satzung

  • Auflösung des Vereins

  • Ausschluss eines Vereinsmitgliedes

  • Ernennung von Ehrenmitgliedern

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im zweiten Halbjahr eines jeden Jahres statt.

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn

  • der Vorstand die Einberufung aus dringenden Gründen beschließt

  • ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe eine Einberufung vom Vorstand verlangt.

 

 

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter durch Aushang in der Spielstätte unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

 

 

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zugelassen werden.

 

 

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.

 

 

Die Art der Abstimmung (offen oder geheim) bestimmt der Versammlungsleiter

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder, bei Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins mindestens die Hälfte anwesend ist.

 

 

Für den Fall der Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Jedes Mitglied hat eine Stimme, Stimmübertragungen sind nicht zulässig.

 

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszweck und die Auflösung des Vereins eine solche von ¾ erforderlich.

 

Das Versammlungsprotokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Es muss enthalten:

 

  • Ort und Zeit der Veranstaltung

  • Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers

  • Zahl der erschienenen Mitglieder

  • Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit

  • Die Tagesordnung

  • Die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja- und Nein-Stimmen, Enthaltungen und ungültige Stimmen), die Art der Abstimmung

  • Satzungs- und Zweckänderungsanträge

  • Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind

 

§ 8 Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 7 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und seine Stellvertreter vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird und seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als evtl. geleistete Bareinlagen und den gemeinen Wert gegebener Sachleistungen zurück. Mitgliedsbeiträge und Spenden werden in keinem Fall zurückerstattet.

 

 

 

 

 

 

 

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1. Vorsitzender Dieter Stöppler                                               Schriftführer Oliver Roth

 

 

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2. Vorsitzender Oliver Henkel                                                  Kassenwart Peter Wengel